Mittwoch, 16. September 2015
WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum
Anbieter von WLAN-Hotspots können künftig für Rechtsverstöße ihrer Kunden nicht mehr haftbar gemacht werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen. So will die Bundesregierung die Ausweitung von öffentlichen WLAN-Hotspots unterstützen.
Die Gesetzesänderung stellt klar, dass sich diese Diensteanbieter auf das sogenannte Haftungsprivileg berufen können. Es bewirkt, dass diese Diensteanbieter für Rechtsverletzungen anderer nicht schadensersatzpflichtig sind und sich nicht strafbar machen. Das Haftungsprivileg ist ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Zudem wird klargestellt, dass der WLAN-Anbieter nicht als Störer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dafür muss er sein WLAN angemessen gegen den unberechtigten Zugriff sichern und die Zusicherung des Kunden einholen, dass der keine Rechtsverletzungen begehen werde.
Kein Haftungsprivileg bei Urheberrechtsverletzungen
Daneben zielt der Gesetzentwurf auf eine verbesserte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Hostprovider – also Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speichern – sollen sich dann nicht auf das Haftungsprivileg berufen können, wenn ihr Geschäftsmodell im Wesentlichen in der Verletzung von Urheberrechten besteht.
Donnerstag, 12. Februar 2015
BGH lässt den Werbespruch "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Fruchtquark durchgehen
Der BGH hat entschieden, dass der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für den Fruchtquark "Monsterbacke" nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt (BGH Urteil vom 12.02.2015, Az.: I ZR 36/11).
Bei dem Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Werbeausspruch enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Auch fasst der BGH den Slogan nicht als eine nährwertbezogene Angabe auf. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe. Der Werbespruch knüpfe an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken!?
Welches Kind kennt heute diesen Ausspruch und hält sich daran?
Nach der sog. Helth-Claim-Verordnung dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:
- Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
- Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
- ggf. einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.
Donnerstag, 15. Januar 2015
5249 € Schadenersatz nach abgebrochener Ebay Auktion
"Schnäppchenpreis" bei einer eBay-Auktion
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.
Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.
§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
VIII ZR 42/14 – Urteil vom 12. November 2014
LG Mühlhausen – Urteil vom 9. April 2013 – 3 O 527/12
OLG Jena – Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 U 399/13
(zitiert nach: Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 164/2014, Karlsruhe, den 12. November 2014)
Dienstag, 19. November 2013
unverlangte Empfehlungs-E-Mail
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
(vgl. BGH Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12)
Freitag, 20. September 2013
Fallstricke in der Wahlkabine
Bei der letzten Bundestagswahl konnten immerhin 760.000 Stimmen den Parteien nicht eindeutig zugeteilt werden!
Auch wenn die Theorie einfach klingt, die Praxis ist offenbar kompliziert. Das Bundeswahlgesetz bestimmt, wann ein Stimmzettel ungültig ist:
• Wenn mehr als ein Kreuz pro Spalte gesetzt ist.
• Wenn nichts markiert wurde oder nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, wo markiert wurde. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Wähler ein bereits gesetztes Kreuz durchstreicht und an anderer Stelle ein weiteres setzt.
• Auch Bemerkungen wie „diese Partei habe ich noch nie gewählt“ haben auf Stimmzetteln nichts zu suchen.
• Kann nur eine der beiden Stimmen nicht eindeutig zugewiesen werden, gilt zumindest die korrekt gesetzte als gültig.
Wer einen Haken anstelle eines Kreuzes setzt, stellt es noch richtig an. Fragezeichen kommen als Alternative hingegen nicht in Frage.
Darüber hinaus können sich Wähler im Wahllokal auch durch Schleichwerbung um ihre Stimme bringen: In der Wahlkabine darf nicht lautstark telefoniert werden – „schon gar nicht, wenn jemand dabei erwähnt, wen er wählt“. Das sei Wählerbeeinflussung und deshalb im Wahllokal nicht gestattet. Gleiches gilt für Kleidung, auf der für ein Lager geworben wird. Wenn jemand mit einem T-Shirt Werbung für eine Partei macht, darf er damit nicht ins Wahllokal.
Gemeinsam in der Wahlkabine
Mehr Kulanz können Wähler hingegen erwarten, wenn Sie mit ihren Kindern unterwegs sind. Gegen Kleinkinder in der Wahlkabine spräche nichts, “aber einen 13-Jährigen kann man auch mal davor stehen lassen“, rät Pötzsch, Bundeswahlleiter. Auch Behinderte müssen nicht fürchten, ohne Unterstützung wählen zu müssen. Selbst Tiere sind erlaubt: weil die im Gegensatz zu Menschen keine Stimmung für Parteien machen können.
Tipp
Sollte auf dem Stimmzettel doch mal ein Kreuz verrutschen, holen Sie sich lieber einen neuen beim Wahlvorstand und geben den alten ab. Der irrtümlich ausgefüllte Zettel wird zerrissen. So laufen Sie nicht Gefahr, dass ihre Stimme am Ende des Wahltages für ungültig erklärt wird.
Viel Erfolg bei der richtigen Stimmabgabe!
(vgl. und teilweise zitiert: "Deutsche AnwaltAuskunft":http://anwaltauskunft.de/rat-und-tat/tipps-des-monats/tipps-4713)
Dienstag, 3. September 2013
Das NEUE Anti - Abmahngesetz ?
Die Bundesregierung hat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten ist noch 2013 zu rechnen.
Die Neuerungen des Gesetzes im Überblick:
Der Streitwert bei erstmaliger Abmahnung beträgt 1000 Euro.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten betragen damit ca. 155,30 Euro für die erste Abmahnung.
Die Anspruchsforderungen müssen detailliert dargelegt werden.
Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes gegenüber Verbrauchern.
In Einzelfällen kann die 1000 Euro Streitwert-Regelung außer Kraft gesetzt werden.
Montag, 7. Januar 2013
VORSICHT mit Facebook-Vorschaubild
Der Nutzer einer gewerblichen Facebook Seite hatte einen Link zu einer Internetseite in seinem Profil für die Öffentlichkeit freigegeben. Facebook erstellt dabei automatisch ein Vorschaubild von der verknüpften Seite und zeigt dieses neben dem Link an. Hierbei handelt es sich möglicherweise um eine Urheberrechtsverletzung, wofür der erste Facebook Nutzer eine Abmahnung erhielt.
(vgl. Pressemitteilung Andreas Lerg in T-online vom 06.01.2013 - "hier":http://computer.t-online.de/vorsicht-vor-abmahnung-wegen-kleinem-vorschaubild-in-facebook-chronik/id_61558334/index?news )
suchmaschinenwerbung.net
Freitag, 31. August 2012
Entwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes angenommen
Das Bundeskabinett hat das sogenannte Leistungsschutzrecht beschlossen. Der dritte "Gesetzesentwurf" wurde am Mittwoch, 29.08.2012 angenommen. Mit diesem neuen Recht sollen Verlage und Presseerzeugnisse besser geschützt werden.
Ob dieser nachfolgene "Link auf den Artikel Der Zeit-online" noch möglich ist, bleibt abzuwarten
Dienstag, 15. November 2011
Neues Skript zum kostenlosen Download - Stand Oktober 2011
Der Klassiker! Das neue Internetrecht Skript des Prof. Dr. Thomas Hoeren,
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht,
Universität Münster, steht zum kostenlosen download zur Verfügung.
Wer sich einen tieferen Einblick in das Internetrecht verschaffen möchte sollte dieses immer wieder auf den aktuellen Stand gebrachte Werk / Skript gelesen haben.
download hier
Dienstag, 25. Oktober 2011
Keine GEZ-Gebühr für internetfähigen PC
Das BVerwG hat entschieden, dass in vielen Fällen keine Gebühr für den betrieblichen PC anfällt. Hat ein Freiberufler seinen Arbeitsplatz in der Wohnung und nutzt er betrieblich einen internetfähigen PC, so handelt es sich dabei um ein privilegiertes Zweitgerät, für das keine Gebühr zu zahlen ist. Voraussetzung: Der Selbstständige zahlt bereits die GEZ-Gebühr für ein herkömmliches Fernseh- oder Rundfunkgerät, das sich in der Wohnung befindet (BVerwG, Urteil vom 17.8.2011, Az. 6 C 15.10).
Montag, 9. Mai 2011
Unzulässige Werbung durch E-Mail Newsletter-Versand
Das KG Berlin (Beschluss vom 18.03.2011, 5 W 59/11) schließt sich der Auffassung des OLG Jena (Urteil vom 21.04.2010, Az: 2 U 88/10) hinsichtlich des Begriff der Ähnlichkeit des § 7 Abs. 3 UWG an:
“Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.”
Der strengen Auffassung des Thüringer OLG Jena folgend ist der Versand von E-Mail Newslettern ohne Einwilligung des Empfängers so gut wie ausgeschlossen.
“Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.”
Der strengen Auffassung des Thüringer OLG Jena folgend ist der Versand von E-Mail Newslettern ohne Einwilligung des Empfängers so gut wie ausgeschlossen.
Montag, 17. Januar 2011
Verwendung einer mit einer fremden Marke verwechselbaren Bezeichnung als keyword
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, die Bezeichnung “Power Ball” auf ihren Internetseiten zu verwenden, auf denen ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Finger-, Hand- und Armmuskulatur angeboten wird. Inhalt und Reichweite des beantragten und vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots stehen aufgrund des zu seiner Auslegung heranzuziehenden Klagevortrags und des in Bezug genommenen Internetauftritts der Beklagten hinreichend fest. Danach wendet sich der Kläger ausschließlich gegen eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung “Powerball” in Groß- und Kleinschreibung und in Getrennt- und Zusammenschreibung. Was der Kläger in diesem Zusammenhang als markenmäßige Verwendung ansieht und verboten wissen will, ist dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten unzweideutig zu entnehmen. Danach beanstandet der Kläger zum einen, dass nach Eingabe der Bezeichnung “Powerball” in der internen Suchmaschine der Beklagten sich nach Anklicken eines Links auf der ersten Internetseite (Anlage K 3 Internetseite 1) eine weitere Internetseite mit der Werbung für den RotaDyn Fitnessball öffnete, in deren Kopfzeile sich die Bezeichnungen “Powerball” und “power ball” fanden. Zum anderen greift der Kläger als Verletzung seiner Marke an, dass nach Eingabe der Bezeichnung “power ball” in der Suchmaschine von Google die sich öffnende Internetseite einen Eintrag mit dem Domainnamen “pearl.de” der Beklagten und den Bezeichnungen “power ball” und “Powerball” enthielt und beim Anklicken eine Weiterleitung zur Internetseite der Beklagten mit dem Angebot des RotaDyn Fitnessball (Anlage K 3 Internetseite 2) erfolgte.
(vgl. BGH Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08)
Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, die Bezeichnung “Power Ball” auf ihren Internetseiten zu verwenden, auf denen ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Finger-, Hand- und Armmuskulatur angeboten wird. Inhalt und Reichweite des beantragten und vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots stehen aufgrund des zu seiner Auslegung heranzuziehenden Klagevortrags und des in Bezug genommenen Internetauftritts der Beklagten hinreichend fest. Danach wendet sich der Kläger ausschließlich gegen eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung “Powerball” in Groß- und Kleinschreibung und in Getrennt- und Zusammenschreibung. Was der Kläger in diesem Zusammenhang als markenmäßige Verwendung ansieht und verboten wissen will, ist dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten unzweideutig zu entnehmen. Danach beanstandet der Kläger zum einen, dass nach Eingabe der Bezeichnung “Powerball” in der internen Suchmaschine der Beklagten sich nach Anklicken eines Links auf der ersten Internetseite (Anlage K 3 Internetseite 1) eine weitere Internetseite mit der Werbung für den RotaDyn Fitnessball öffnete, in deren Kopfzeile sich die Bezeichnungen “Powerball” und “power ball” fanden. Zum anderen greift der Kläger als Verletzung seiner Marke an, dass nach Eingabe der Bezeichnung “power ball” in der Suchmaschine von Google die sich öffnende Internetseite einen Eintrag mit dem Domainnamen “pearl.de” der Beklagten und den Bezeichnungen “power ball” und “Powerball” enthielt und beim Anklicken eine Weiterleitung zur Internetseite der Beklagten mit dem Angebot des RotaDyn Fitnessball (Anlage K 3 Internetseite 2) erfolgte.
(vgl. BGH Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08)
Dienstag, 16. November 2010
Preiswerbung ohne Umsatzsteuer für Gebrauchtfahrzeuge verstößt gegen Wettbewerbsrecht
1. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.
2. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der ebenso wie sie mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt, wegen einer Werbung für Gebrauchtfahrzeuge in Anspruch, bei der die Preise ohne Umsatzsteuer angegeben waren.
Beide Parteien vertreiben die von ihnen angebotenen Gebrauchtfahrzeuge unter anderem über die Internetplattform "mobile.de". Der Beklagte bot dort am 10. August 2006 zehn gebrauchte Fahrzeuge zu Preisen zwischen 10.550 € und 26.650 € an. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe enthielt nicht die Umsatzsteuer und war vom übrigen Fließtext abgesetzt. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift "Beschreibung" die Angaben "Preis Export-FCA" oder "Preis-Händler-Export-FCA". (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08)
2. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der ebenso wie sie mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt, wegen einer Werbung für Gebrauchtfahrzeuge in Anspruch, bei der die Preise ohne Umsatzsteuer angegeben waren.
Beide Parteien vertreiben die von ihnen angebotenen Gebrauchtfahrzeuge unter anderem über die Internetplattform "mobile.de". Der Beklagte bot dort am 10. August 2006 zehn gebrauchte Fahrzeuge zu Preisen zwischen 10.550 € und 26.650 € an. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe enthielt nicht die Umsatzsteuer und war vom übrigen Fließtext abgesetzt. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift "Beschreibung" die Angaben "Preis Export-FCA" oder "Preis-Händler-Export-FCA". (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08)
Donnerstag, 4. November 2010
Volle Rückzahlung nach Probeliegen auf Wasserbett
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Käufern im Internet gestärkt. Die Anbieter müssten ihre Waren zurücknehmen und das Geld erstatten, selbst wenn diese durch das Ausprobieren wertlos geworden seien, urteilten die Richter in Karlsruhe.
Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zugrunde:
Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.
Der BGH bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen. Der Händler hat wegen des Befüllens des Wasserbettes durch den Verbraucher keinen Anspruch auf Wertersatz, d.h. bleibt auf einem Schaden von ca. 1.000 € sitzen! (Urteil v. 03.11.2010, Az: VIII ZR 337/09)
Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zugrunde:
Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.
Der BGH bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen. Der Händler hat wegen des Befüllens des Wasserbettes durch den Verbraucher keinen Anspruch auf Wertersatz, d.h. bleibt auf einem Schaden von ca. 1.000 € sitzen! (Urteil v. 03.11.2010, Az: VIII ZR 337/09)
Donnerstag, 7. Oktober 2010
Thüringer OLG Jena bestätigt Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen
Das Thüringer OLG in Jena bestätigt eine Entscheidung des LG Gera, wonach die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist und der Verfügungsklägerin deshalb die erforderliche Antragsbefugnis fehlt.(Thüringer OLG, Az. 2 U 386/10)
Die Verfügungsklägerin hat Abmahnungen in erheblicher Anzahl ausgesprochen.
Die Abmahnungen betreffen regelmäßig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen falscher Widerrufsbelehrungen bzw. Geschäftsbedingungen im Internet, überwiegend bei ebay.
Die Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang ihres Geschäftsbetriebs.
Der vorliegende Fall gibt aber aufgrund der vom Verfügungsbeklagten vorgetragenen Indizien auch zu Zweifeln hieran Anlass; den Verdacht der Kostenfreistellung durch ihren Prozessbevollmächtigten hat die Verfügungsklägerin nicht zur Überzeugung des Senats ausräumen können.
Die Verfügungsklägerin spricht außergerichtlich Abmahnungen außerdem unter Zugrundelegung weit überhöhter Streitwerte aus.
Die Verfügungsklagerin hat -unstreitig -den von ihr zunächst gewählten Gerichtsort Leipzig nicht mehr In Anspruch genommen, nachdem dort Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit problematisiert wurden.
Die Verfügungsklägerin hat Abmahnungen in erheblicher Anzahl ausgesprochen.
Die Abmahnungen betreffen regelmäßig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen falscher Widerrufsbelehrungen bzw. Geschäftsbedingungen im Internet, überwiegend bei ebay.
Die Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang ihres Geschäftsbetriebs.
Der vorliegende Fall gibt aber aufgrund der vom Verfügungsbeklagten vorgetragenen Indizien auch zu Zweifeln hieran Anlass; den Verdacht der Kostenfreistellung durch ihren Prozessbevollmächtigten hat die Verfügungsklägerin nicht zur Überzeugung des Senats ausräumen können.
Die Verfügungsklägerin spricht außergerichtlich Abmahnungen außerdem unter Zugrundelegung weit überhöhter Streitwerte aus.
Die Verfügungsklagerin hat -unstreitig -den von ihr zunächst gewählten Gerichtsort Leipzig nicht mehr In Anspruch genommen, nachdem dort Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit problematisiert wurden.
Donnerstag, 23. September 2010
Dienstag, 10. August 2010
Markenrechtsverletzung durch Suchbegriff bei Google
Leitsatz der BGH-Entscheidung vom 04.02.2010
POWER BALL
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
(vgl. BGH Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08)
POWER BALL
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
(vgl. BGH Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08)
Donnerstag, 1. Juli 2010
Abmahngebühren: Rechtsmissbrauch wegen der Geltendmachung von Abmahngebühren aus einem überhöhten Streitwert
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, unter Abwägung im Einzelfall, einen Mißbrauch der Abmahntätigkeit anzunehmen, so das Thüringer OLG Jena. Aber Abwägung fällt wohl (immer) zu Gunsten der Abmahnenden aus!
Ist das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Verfolgung sachfremder Ziele, ist von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG auszugehen
Der unstreitige Umstand, dass die Verfügungsklägerin 18 Abmahnungen ausgesprochen hat, ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz dafür, dass sachfremde Ziele überwiegende Triebfeder der Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin sind. Allein die Anzahl der vorgenommenen Abmahnungen genügt noch nicht für diese Annahme, denn 18 Abmahnungen legen ein massenhaftes Vorgehen nicht nahe. In für rechtsmissbräuchlich gehaltenen Fällen lag die Zahl der Abmahnungen weit höher (vgl. KG aaO: über 200, KG GRUR 2004: 150). Allein die Anzahl der Abmahnungen kann daher, solange sie in der hier gegebene Größenordnung vorgenommen werden, noch kein taugliches Indiz sein (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56; OLG München WRP 2007, 349). Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich (OLG Naumburg WM 2008, 326).
(vgl. Thüringer Oberlandesgericht Jena 2. Zivilsenat, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07)
Ist das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Verfolgung sachfremder Ziele, ist von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG auszugehen
Der unstreitige Umstand, dass die Verfügungsklägerin 18 Abmahnungen ausgesprochen hat, ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz dafür, dass sachfremde Ziele überwiegende Triebfeder der Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin sind. Allein die Anzahl der vorgenommenen Abmahnungen genügt noch nicht für diese Annahme, denn 18 Abmahnungen legen ein massenhaftes Vorgehen nicht nahe. In für rechtsmissbräuchlich gehaltenen Fällen lag die Zahl der Abmahnungen weit höher (vgl. KG aaO: über 200, KG GRUR 2004: 150). Allein die Anzahl der Abmahnungen kann daher, solange sie in der hier gegebene Größenordnung vorgenommen werden, noch kein taugliches Indiz sein (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56; OLG München WRP 2007, 349). Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich (OLG Naumburg WM 2008, 326).
(vgl. Thüringer Oberlandesgericht Jena 2. Zivilsenat, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07)
Donnerstag, 3. Juni 2010
Begründung des BGH zur Haftung des privaten Betreibers eines W-LANs
Die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 war nicht so überraschend. Mit Spannung warteten viele auf die Begründung, welche jedoch insbesondere zum Thema der Deckelung der Rechtsanwaltskosten nichts neues enthält. Nun gibt es wieder eine BGH Entscheidung die zum Thema Abmahnung und Urheberrechtsverletzung von beiden Seiten zitiert werden wird.
Freitag, 14. Mai 2010
Anschlussinhaber haftet bei ungesichertem WLAN
Die Entscheidung des BGH ist nicht überraschend. Interessant sind aber weitere Gesichtspunkte und Überlegungen die der BGH bereits in der Pressemitteilung wieder gibt.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
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