Donnerstag, 15. Oktober 2009

Unterlassungsanspruch ist rechtsmissbräuchlich

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegenüber einem Bildersuchmaschinenbetreiber wegen der Anzeige von thumbnails ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Urheber in die Verwertung durch die Suchmaschine zwar nicht einwilligt, gleichzeitig aber eine sog. Suchmaschinenoptimierung dadurch vornimmt, dass der Zugriff von Suchmaschinen auf Bilder durch Beeinflussung der sog. META-Tags erleichtert wird (Thüringer OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008, Az. 2 U 319/07)