Donnerstag, 1. Oktober 2009

Getarnte Werbung in redaktionellem Zeitschriftenbeitrag

Das Verbot verschleierter Werbung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG verletzt, wer in einem redaktionellen Zeitschriftenbeitrag den Leser zu dessen weiterer Information auf eine Servicetelefonnummer verweist, ohne im Kontext deutlich zu machen, dass es sich um einen Geschäftsanschluss handelt, der zur Anbahnung gewerblicher Beziehungen (hier: eines Heilpraktikers) genutzt wird. (vgl. OLG Jena, Urteil vom 04.03.2005, Az. 9 W 655/04)