Donnerstag, 12. Februar 2015

BGH lässt den Werbespruch "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Fruchtquark durchgehen

Der BGH hat entschieden, dass der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für den Fruchtquark "Monsterbacke" nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt (BGH Urteil vom 12.02.2015, Az.: I ZR 36/11). Bei dem Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Werbeausspruch enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Auch fasst der BGH den Slogan nicht als eine nährwertbezogene Angabe auf. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe. Der Werbespruch knüpfe an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken!? Welches Kind kennt heute diesen Ausspruch und hält sich daran? Nach der sog. Helth-Claim-Verordnung dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen: - Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, - Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen, - ggf. einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.