Donnerstag, 1. Juli 2010

Abmahngebühren: Rechtsmissbrauch wegen der Geltendmachung von Abmahngebühren aus einem überhöhten Streitwert

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, unter Abwägung im Einzelfall, einen Mißbrauch der Abmahntätigkeit anzunehmen, so das Thüringer OLG Jena. Aber Abwägung fällt wohl (immer) zu Gunsten der Abmahnenden aus!

Ist das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Verfolgung sachfremder Ziele, ist von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG auszugehen

Der unstreitige Umstand, dass die Verfügungsklägerin 18 Abmahnungen ausgesprochen hat, ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz dafür, dass sachfremde Ziele überwiegende Triebfeder der Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin sind. Allein die Anzahl der vorgenommenen Abmahnungen genügt noch nicht für diese Annahme, denn 18 Abmahnungen legen ein massenhaftes Vorgehen nicht nahe. In für rechtsmissbräuchlich gehaltenen Fällen lag die Zahl der Abmahnungen weit höher (vgl. KG aaO: über 200, KG GRUR 2004: 150). Allein die Anzahl der Abmahnungen kann daher, solange sie in der hier gegebene Größenordnung vorgenommen werden, noch kein taugliches Indiz sein (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56; OLG München WRP 2007, 349). Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich (OLG Naumburg WM 2008, 326).
(vgl. Thüringer Oberlandesgericht Jena 2. Zivilsenat, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07)