Donnerstag, 7. Oktober 2010

Thüringer OLG Jena bestätigt Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen

Das Thüringer OLG in Jena bestätigt eine Entscheidung des LG Gera, wonach die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist und der Verfügungsklägerin deshalb die erforderliche Antragsbefugnis fehlt.(Thüringer OLG, Az. 2 U 386/10)

Die Verfügungsklägerin hat Abmahnungen in erheblicher Anzahl ausgesprochen.

Die Abmahnungen betreffen regelmäßig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen falscher Widerrufsbelehrungen bzw. Geschäftsbedingungen im Internet, überwiegend bei ebay.

Die Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang ihres Geschäftsbetriebs.

Der vorliegende Fall gibt aber aufgrund der vom Verfügungsbeklagten vorgetragenen Indizien auch zu Zweifeln hieran Anlass; den Verdacht der Kostenfreistellung durch ihren Prozessbevollmächtigten hat die Verfügungsklägerin nicht zur Überzeugung des Senats ausräumen können.

Die Verfügungsklägerin spricht außergerichtlich Abmahnungen außerdem unter Zugrundelegung weit überhöhter Streitwerte aus.

Die Verfügungsklagerin hat -unstreitig -den von ihr zunächst gewählten Gerichtsort Leipzig nicht mehr In Anspruch genommen, nachdem dort Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit problematisiert wurden.