Dienstag, 16. November 2010

Preiswerbung ohne Umsatzsteuer für Gebrauchtfahrzeuge verstößt gegen Wettbewerbsrecht

1. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

2. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der ebenso wie sie mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt, wegen einer Werbung für Gebrauchtfahrzeuge in Anspruch, bei der die Preise ohne Umsatzsteuer angegeben waren.
Beide Parteien vertreiben die von ihnen angebotenen Gebrauchtfahrzeuge unter anderem über die Internetplattform "mobile.de". Der Beklagte bot dort am 10. August 2006 zehn gebrauchte Fahrzeuge zu Preisen zwischen 10.550 € und 26.650 € an. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe enthielt nicht die Umsatzsteuer und war vom übrigen Fließtext abgesetzt. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift "Beschreibung" die Angaben "Preis Export-FCA" oder "Preis-Händler-Export-FCA". (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08)

Donnerstag, 4. November 2010

Volle Rückzahlung nach Probeliegen auf Wasserbett

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Käufern im Internet gestärkt. Die Anbieter müssten ihre Waren zurücknehmen und das Geld erstatten, selbst wenn diese durch das Ausprobieren wertlos geworden seien, urteilten die Richter in Karlsruhe.
Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zugrunde:
Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.
Der BGH bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen. Der Händler hat wegen des Befüllens des Wasserbettes durch den Verbraucher keinen Anspruch auf Wertersatz, d.h. bleibt auf einem Schaden von ca. 1.000 € sitzen! (Urteil v. 03.11.2010, Az: VIII ZR 337/09)

Donnerstag, 7. Oktober 2010

Thüringer OLG Jena bestätigt Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen

Das Thüringer OLG in Jena bestätigt eine Entscheidung des LG Gera, wonach die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist und der Verfügungsklägerin deshalb die erforderliche Antragsbefugnis fehlt.(Thüringer OLG, Az. 2 U 386/10)

Die Verfügungsklägerin hat Abmahnungen in erheblicher Anzahl ausgesprochen.

Die Abmahnungen betreffen regelmäßig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen falscher Widerrufsbelehrungen bzw. Geschäftsbedingungen im Internet, überwiegend bei ebay.

Die Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang ihres Geschäftsbetriebs.

Der vorliegende Fall gibt aber aufgrund der vom Verfügungsbeklagten vorgetragenen Indizien auch zu Zweifeln hieran Anlass; den Verdacht der Kostenfreistellung durch ihren Prozessbevollmächtigten hat die Verfügungsklägerin nicht zur Überzeugung des Senats ausräumen können.

Die Verfügungsklägerin spricht außergerichtlich Abmahnungen außerdem unter Zugrundelegung weit überhöhter Streitwerte aus.

Die Verfügungsklagerin hat -unstreitig -den von ihr zunächst gewählten Gerichtsort Leipzig nicht mehr In Anspruch genommen, nachdem dort Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit problematisiert wurden.

Dienstag, 10. August 2010

Markenrechtsverletzung durch Suchbegriff bei Google

Leitsatz der BGH-Entscheidung vom 04.02.2010

POWER BALL

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.

(vgl. BGH Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08)

Donnerstag, 1. Juli 2010

Abmahngebühren: Rechtsmissbrauch wegen der Geltendmachung von Abmahngebühren aus einem überhöhten Streitwert

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, unter Abwägung im Einzelfall, einen Mißbrauch der Abmahntätigkeit anzunehmen, so das Thüringer OLG Jena. Aber Abwägung fällt wohl (immer) zu Gunsten der Abmahnenden aus!

Ist das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Verfolgung sachfremder Ziele, ist von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG auszugehen

Der unstreitige Umstand, dass die Verfügungsklägerin 18 Abmahnungen ausgesprochen hat, ist ebenfalls kein ausreichendes Indiz dafür, dass sachfremde Ziele überwiegende Triebfeder der Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin sind. Allein die Anzahl der vorgenommenen Abmahnungen genügt noch nicht für diese Annahme, denn 18 Abmahnungen legen ein massenhaftes Vorgehen nicht nahe. In für rechtsmissbräuchlich gehaltenen Fällen lag die Zahl der Abmahnungen weit höher (vgl. KG aaO: über 200, KG GRUR 2004: 150). Allein die Anzahl der Abmahnungen kann daher, solange sie in der hier gegebene Größenordnung vorgenommen werden, noch kein taugliches Indiz sein (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56; OLG München WRP 2007, 349). Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich (OLG Naumburg WM 2008, 326).
(vgl. Thüringer Oberlandesgericht Jena 2. Zivilsenat, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07)

Donnerstag, 3. Juni 2010

Begründung des BGH zur Haftung des privaten Betreibers eines W-LANs

Die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 war nicht so überraschend. Mit Spannung warteten viele auf die Begründung, welche jedoch insbesondere zum Thema der Deckelung der Rechtsanwaltskosten nichts neues enthält. Nun gibt es wieder eine BGH Entscheidung die zum Thema Abmahnung und Urheberrechtsverletzung von beiden Seiten zitiert werden wird.

Freitag, 14. Mai 2010

Anschlussinhaber haftet bei ungesichertem WLAN

Die Entscheidung des BGH ist nicht überraschend. Interessant sind aber weitere Gesichtspunkte und Überlegungen die der BGH bereits in der Pressemitteilung wieder gibt.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens