Dienstag, 16. November 2010

Preiswerbung ohne Umsatzsteuer für Gebrauchtfahrzeuge verstößt gegen Wettbewerbsrecht

1. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

2. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der ebenso wie sie mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt, wegen einer Werbung für Gebrauchtfahrzeuge in Anspruch, bei der die Preise ohne Umsatzsteuer angegeben waren.
Beide Parteien vertreiben die von ihnen angebotenen Gebrauchtfahrzeuge unter anderem über die Internetplattform "mobile.de". Der Beklagte bot dort am 10. August 2006 zehn gebrauchte Fahrzeuge zu Preisen zwischen 10.550 € und 26.650 € an. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe enthielt nicht die Umsatzsteuer und war vom übrigen Fließtext abgesetzt. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift "Beschreibung" die Angaben "Preis Export-FCA" oder "Preis-Händler-Export-FCA". (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08)