Dienstag, 16. November 2010

Preiswerbung ohne Umsatzsteuer für Gebrauchtfahrzeuge verstößt gegen Wettbewerbsrecht

1. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

2. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der ebenso wie sie mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt, wegen einer Werbung für Gebrauchtfahrzeuge in Anspruch, bei der die Preise ohne Umsatzsteuer angegeben waren.
Beide Parteien vertreiben die von ihnen angebotenen Gebrauchtfahrzeuge unter anderem über die Internetplattform "mobile.de". Der Beklagte bot dort am 10. August 2006 zehn gebrauchte Fahrzeuge zu Preisen zwischen 10.550 € und 26.650 € an. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe enthielt nicht die Umsatzsteuer und war vom übrigen Fließtext abgesetzt. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift "Beschreibung" die Angaben "Preis Export-FCA" oder "Preis-Händler-Export-FCA". (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08)

Donnerstag, 4. November 2010

Volle Rückzahlung nach Probeliegen auf Wasserbett

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Käufern im Internet gestärkt. Die Anbieter müssten ihre Waren zurücknehmen und das Geld erstatten, selbst wenn diese durch das Ausprobieren wertlos geworden seien, urteilten die Richter in Karlsruhe.
Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zugrunde:
Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.
Der BGH bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen. Der Händler hat wegen des Befüllens des Wasserbettes durch den Verbraucher keinen Anspruch auf Wertersatz, d.h. bleibt auf einem Schaden von ca. 1.000 € sitzen! (Urteil v. 03.11.2010, Az: VIII ZR 337/09)