Dienstag, 15. November 2011

Neues Skript zum kostenlosen Download - Stand Oktober 2011

Der Klassiker! Das neue Internetrecht Skript des Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster, steht zum kostenlosen download zur Verfügung. Wer sich einen tieferen Einblick in das Internetrecht verschaffen möchte sollte dieses immer wieder auf den aktuellen Stand gebrachte Werk / Skript gelesen haben. download hier

Dienstag, 25. Oktober 2011

Keine GEZ-Gebühr für internetfähigen PC

Das BVerwG hat entschieden, dass in vielen Fällen keine Gebühr für den betrieblichen PC anfällt. Hat ein Freiberufler seinen Arbeitsplatz in der Wohnung und nutzt er betrieblich einen internetfähigen PC, so handelt es sich dabei um ein privilegiertes Zweitgerät, für das keine Gebühr zu zahlen ist. Voraussetzung: Der Selbstständige zahlt bereits die GEZ-Gebühr für ein herkömmliches Fernseh- oder Rundfunkgerät, das sich in der Wohnung befindet (BVerwG, Urteil vom 17.8.2011, Az. 6 C 15.10).

Montag, 9. Mai 2011

Unzulässige Werbung durch E-Mail Newsletter-Versand

Das KG Berlin (Beschluss vom 18.03.2011, 5 W 59/11) schließt sich der Auffassung des OLG Jena (Urteil vom 21.04.2010, Az: 2 U 88/10) hinsichtlich des Begriff der Ähnlichkeit des § 7 Abs. 3 UWG an:
“Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.”

Der strengen Auffassung des Thüringer OLG Jena folgend ist der Versand von E-Mail Newslettern ohne Einwilligung des Empfängers so gut wie ausgeschlossen.

Montag, 17. Januar 2011

Verwendung einer mit einer fremden Marke verwechselbaren Bezeichnung als keyword

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.

Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, die Bezeichnung “Power Ball” auf ihren Internetseiten zu verwenden, auf denen ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Finger-, Hand- und Armmuskulatur angeboten wird. Inhalt und Reichweite des beantragten und vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots stehen aufgrund des zu seiner Auslegung heranzuziehenden Klagevortrags und des in Bezug genommenen Internetauftritts der Beklagten hinreichend fest. Danach wendet sich der Kläger ausschließlich gegen eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung “Powerball” in Groß- und Kleinschreibung und in Getrennt- und Zusammenschreibung. Was der Kläger in diesem Zusammenhang als markenmäßige Verwendung ansieht und verboten wissen will, ist dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten unzweideutig zu entnehmen. Danach beanstandet der Kläger zum einen, dass nach Eingabe der Bezeichnung “Powerball” in der internen Suchmaschine der Beklagten sich nach Anklicken eines Links auf der ersten Internetseite (Anlage K 3 Internetseite 1) eine weitere Internetseite mit der Werbung für den RotaDyn Fitnessball öffnete, in deren Kopfzeile sich die Bezeichnungen “Powerball” und “power ball” fanden. Zum anderen greift der Kläger als Verletzung seiner Marke an, dass nach Eingabe der Bezeichnung “power ball” in der Suchmaschine von Google die sich öffnende Internetseite einen Eintrag mit dem Domainnamen “pearl.de” der Beklagten und den Bezeichnungen “power ball” und “Powerball” enthielt und beim Anklicken eine Weiterleitung zur Internetseite der Beklagten mit dem Angebot des RotaDyn Fitnessball (Anlage K 3 Internetseite 2) erfolgte.

(vgl. BGH Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08)