Mittwoch, 21. Oktober 2009

Kennzeichenmäßige Benutzung eines fremden Zeichens bei dessen Verwendung als Metatag

Die Optimierung der eigenen Internetseite durch Verwendung von sog. Metatags sollte nicht ohne jede Prüfung erfolgen. Unter Umständen könnte durch eine berechtigte Abmahnung des Marken- und oder Kennzeichen- Inhabers die Optimierung sehr teuer werden.

Der BGH führt dazu aus:

Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

(vgl. BGH Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03)