Montag, 9. Mai 2011

Unzulässige Werbung durch E-Mail Newsletter-Versand

Das KG Berlin (Beschluss vom 18.03.2011, 5 W 59/11) schließt sich der Auffassung des OLG Jena (Urteil vom 21.04.2010, Az: 2 U 88/10) hinsichtlich des Begriff der Ähnlichkeit des § 7 Abs. 3 UWG an:
“Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.”

Der strengen Auffassung des Thüringer OLG Jena folgend ist der Versand von E-Mail Newslettern ohne Einwilligung des Empfängers so gut wie ausgeschlossen.

Montag, 17. Januar 2011

Verwendung einer mit einer fremden Marke verwechselbaren Bezeichnung als keyword

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.

Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, die Bezeichnung “Power Ball” auf ihren Internetseiten zu verwenden, auf denen ein Trainingsgerät zur Kräftigung der Finger-, Hand- und Armmuskulatur angeboten wird. Inhalt und Reichweite des beantragten und vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots stehen aufgrund des zu seiner Auslegung heranzuziehenden Klagevortrags und des in Bezug genommenen Internetauftritts der Beklagten hinreichend fest. Danach wendet sich der Kläger ausschließlich gegen eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung “Powerball” in Groß- und Kleinschreibung und in Getrennt- und Zusammenschreibung. Was der Kläger in diesem Zusammenhang als markenmäßige Verwendung ansieht und verboten wissen will, ist dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten unzweideutig zu entnehmen. Danach beanstandet der Kläger zum einen, dass nach Eingabe der Bezeichnung “Powerball” in der internen Suchmaschine der Beklagten sich nach Anklicken eines Links auf der ersten Internetseite (Anlage K 3 Internetseite 1) eine weitere Internetseite mit der Werbung für den RotaDyn Fitnessball öffnete, in deren Kopfzeile sich die Bezeichnungen “Powerball” und “power ball” fanden. Zum anderen greift der Kläger als Verletzung seiner Marke an, dass nach Eingabe der Bezeichnung “power ball” in der Suchmaschine von Google die sich öffnende Internetseite einen Eintrag mit dem Domainnamen “pearl.de” der Beklagten und den Bezeichnungen “power ball” und “Powerball” enthielt und beim Anklicken eine Weiterleitung zur Internetseite der Beklagten mit dem Angebot des RotaDyn Fitnessball (Anlage K 3 Internetseite 2) erfolgte.

(vgl. BGH Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08)

Dienstag, 16. November 2010

Preiswerbung ohne Umsatzsteuer für Gebrauchtfahrzeuge verstößt gegen Wettbewerbsrecht

1. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

2. Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der ebenso wie sie mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt, wegen einer Werbung für Gebrauchtfahrzeuge in Anspruch, bei der die Preise ohne Umsatzsteuer angegeben waren.
Beide Parteien vertreiben die von ihnen angebotenen Gebrauchtfahrzeuge unter anderem über die Internetplattform "mobile.de". Der Beklagte bot dort am 10. August 2006 zehn gebrauchte Fahrzeuge zu Preisen zwischen 10.550 € und 26.650 € an. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe enthielt nicht die Umsatzsteuer und war vom übrigen Fließtext abgesetzt. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift "Beschreibung" die Angaben "Preis Export-FCA" oder "Preis-Händler-Export-FCA". (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 99/08)

Donnerstag, 4. November 2010

Volle Rückzahlung nach Probeliegen auf Wasserbett

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Käufern im Internet gestärkt. Die Anbieter müssten ihre Waren zurücknehmen und das Geld erstatten, selbst wenn diese durch das Ausprobieren wertlos geworden seien, urteilten die Richter in Karlsruhe.
Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zugrunde:
Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.
Der BGH bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen. Der Händler hat wegen des Befüllens des Wasserbettes durch den Verbraucher keinen Anspruch auf Wertersatz, d.h. bleibt auf einem Schaden von ca. 1.000 € sitzen! (Urteil v. 03.11.2010, Az: VIII ZR 337/09)

Donnerstag, 7. Oktober 2010

Thüringer OLG Jena bestätigt Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen

Das Thüringer OLG in Jena bestätigt eine Entscheidung des LG Gera, wonach die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist und der Verfügungsklägerin deshalb die erforderliche Antragsbefugnis fehlt.(Thüringer OLG, Az. 2 U 386/10)

Die Verfügungsklägerin hat Abmahnungen in erheblicher Anzahl ausgesprochen.

Die Abmahnungen betreffen regelmäßig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen falscher Widerrufsbelehrungen bzw. Geschäftsbedingungen im Internet, überwiegend bei ebay.

Die Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umfang ihres Geschäftsbetriebs.

Der vorliegende Fall gibt aber aufgrund der vom Verfügungsbeklagten vorgetragenen Indizien auch zu Zweifeln hieran Anlass; den Verdacht der Kostenfreistellung durch ihren Prozessbevollmächtigten hat die Verfügungsklägerin nicht zur Überzeugung des Senats ausräumen können.

Die Verfügungsklägerin spricht außergerichtlich Abmahnungen außerdem unter Zugrundelegung weit überhöhter Streitwerte aus.

Die Verfügungsklagerin hat -unstreitig -den von ihr zunächst gewählten Gerichtsort Leipzig nicht mehr In Anspruch genommen, nachdem dort Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit problematisiert wurden.

Dienstag, 10. August 2010

Markenrechtsverletzung durch Suchbegriff bei Google

Leitsatz der BGH-Entscheidung vom 04.02.2010

POWER BALL

Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.

(vgl. BGH Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08)