Donnerstag, 17. Dezember 2009

Rapidshare II - Werden private Nutzer jetzt nicht mehr abgemahnt?

Rapidshare II

1. Ein Host-Provider kann sich zu den auf seinen Servern gespeicherten Inhalten jedenfalls dann nicht mit Nichtwissen erklären, wenn ihm genaue URLs zu den Speicherplätzen als rechtverletzend bezeichneter Inhalte mitgeteilt wurden, er eine Überprüfung der dort abgespeicherten Inhalte jedoch unterlassen hat.

2. Die Haftung des Host-Providers für Verletzungen des Urheberrechts über die von ihm betriebene Plattform beurteilt sich weiterhin nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

3. Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch soweit wie möglich gemindert werden kann. Art und Umfang der Maßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben.

4. Ein Geschäftsmodell, das auf Grund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Die vom BGH zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten greifen insbesondere nicht ein, wenn der Betreiber ihm zumutbare und naheliegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt.

(Hamburg OLG, Urteil vom 30.09.09, Az. 5 U 111/08)